Erfolgreiche Ausbildung durch profiliertes Jugendwohnen
null Erfolgreiche Ausbildung durch profiliertes Jugendwohnen
Position der Katholischen Jugendsozialarbeit (KJS) Bayern vom 13. Juli 2026
Ausgangslage
Das in § 13 Abs. 3 SGB VIII1 grundgelegte sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen ist in Bayern seit Jahrzehnten ein anerkanntes und bewährtes Angebot. Es ermöglicht jungen Menschen die Aufnahme, das Absolvieren und den erfolgreichen Abschluss einer dualen oder schulischen Berufsausbildung und leistet damit einen unverzichtbaren, auch von den Betrieben geschätzten Beitrag zu einem funktionierenden Ausbildungsmarkt in allen Regionen Bayerns.
In Bayern gibt es landesweit rund 70 so verstandene Einrichtungen des Jugendwohnens, die über 6.000 Plätze bereithalten. Sie werden überwiegend von dualen und schulischen Auszubildenden als Dauerbewohner:innen, von Blockschülerinnen und Blockschülern in den Blockphasen ihrer Berufsschule und von überbetrieblichen Auszubildenden, aber auch von weiteren Gruppen junger Menschen im Ausbildungskontext belegt. Die Finanzierung dieser Angebote ist ein Mix aus Selbstzahlerbeiträgen der Auszubildenden, Zuschüssen des Freistaats und der Bundesagentur für Arbeit sowie von Kammern und Innungen. Die öffentliche Jugendhilfe finanziert diese Form eines Jugendhilfeangebots für die Kernzielgruppe der Auszubildenenden mit sozialpädagogischer Begleitung in der Regel nicht.
Kennzeichnend für das Jugendwohnen ist die sozialpädagogische Begleitung der minderjährigen und volljährigen jungen Menschen. Mit einem für Bayern festgelegten Personalschlüssel von 1:40 können dabei im Wesentlichen freizeitpädagogische Angebote gemacht und sozialpädagogische Unterstützungsleistungen in persönlichen Krisensituationen, z. B. wegen des Umzugs oder der Ausbildungssituation, angeboten werden. Einzelne Einrichtungen des Jugendwohnens bieten darüber hinaus mit dem „Jugendwohnen plus“, das gesondert über Fachleistungsstunden von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert wird, einzelnen jungen Menschen mit besonderem erzieherischem Hilfebedarf eine intensivere sozialpädagogische Betreuung auf Grundlage eines Hilfeplans an.
Problemlage
Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten hat am 25. Juni 2026 unter anderem diesen Beschluss gefasst: „Die Jugendsozialarbeit, v. a. das Jugendwohnen, soll bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen Vorrang erhalten gegenüber der deutlich kostenintensiveren stationären Hilfe zur Erziehung und gegenüber den Hilfen für junge Volljährige.“
Im Entwurf für ein Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 24. Juni 2026 wird parallel Folgendes vorgeschlagen: „Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige ein Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser oder zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen. Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen.“
Diese Vorgaben passen in keiner Weise zu dem, wie wir in unserer landesweiten Vertretung die Einrichtungen des Jugendwohnens für die Kernzielgruppe der jungen Menschen in schulischer oder beruflicher Ausbildung ohne besonderen sozialpädagogischen Betreuungsbedarf als Teil der gesamten Landschaft und Infrastruktur der Jugendhilfe in Bayern wahrnehmen. Uns stellen sich daher vielfältige Fragen, auf die wir keine schlüssigen Antworten finden: Weder mit Blick auf die Bedarfe junger Menschen und ihrer Familien noch mit Blick auf die Einrichtungen der Jugendhilfe und ihrer Träger noch mit Blick auf die Akteure auf dem Ausbildungsmarkt – und erst recht nicht beim Blick auf die teils dramatische finanzielle Lage vieler Kommunen.
Fragen
Sollten zukünftig tatsächlich nach der Feststellung, ein Angebot der Jugendsozialarbeit, also eine Einrichtung des sozialpädagoisch begleiteten Jugendwohnens, sei gleichermaßen geeignet für die Gewährung einer stationären sozialpädagogischen Hilfe, junge Menschen mit Erziehungsbedarf vorrangig (und damit womöglich anstelle der bisherigen Bewohnenden) im (schon jetzt üblicherweise gut ausgelasteten) Jugendwohnen untergebracht werden?
Was passiert in diesem Fall mit all den Auszubildenden und Schüler:innen, die für eine erfolgreiche Ausbildung auf einen Platz im sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnen angewiesen sind? Werden diese auf den allgemeinen, zumindest in den Ballungsräumen chronisch überlasteten Mietwohnungsmarkt verwiesen? Es gibt kurz- bis mittelfristig in vielen Kommunen nicht genügend bezahlbaren Wohnraum für solche Zielgruppen. Und was geschieht mit den minderjährigen Auszubildenden, für die eine begleitete Unterbringung Pflicht ist?
Wird daran gedacht, neue Häuser für stationäre Unterbringung junger Menschen mit Erziehungshilfebedarf unter dem Label „Jugendwohnen“ zu gründen? Ist dies in der Fläche kurz- bis mittelfristig realistisch vorstellbar? Wer soll dies finanzieren? Braucht es eine neue Infrastruktur, obwohl es diese mit den stationären Erziehungshilfen und dem Jugendwohnen bereits gibt?
Wie soll sozialpädagogische Begleitung, wie sie im Jugendwohnen gelebt wird, gleichermaßen geeignet sein für junge Menschen, die wegen ihres erzieherischen Bedarfs eine teils intensive Betreuung benötigen? Selbst wenn hier andere Personalschlüssel als bisher angesetzt und kleinere, intensivere Gruppen gegründet werden, stellen sich die Fragen aus dem ersten Absatz. Außerdem ist fraglich, ob hiermit bei einer bedarfsgerechten und hilfreichen Unterbringung tatsächlich Jugendhilfekosten in einer relevanten Größenordnung eingespart würden.
Sollen letztlich nur stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfen oder Teile davon das Label „Jugendwohnen“ bekommen und Kostensätze nach § 13 SGB VIII erhalten? Damit würden auf dem Rücken junger Menschen und ihrer Familien, kompetenter Träger und engagierter, schon jetzt stark belasteter Fachkräfte Einsparungen über ein voraussichtlich nicht ausreichendes, weil nicht bedarfsgerechtes Angebot umgesetzt.
Fazit und Plädoyer
Zur Optimierung einer bestehenden Angebotsstruktur, die nicht ohne Grund zwischen Betreuung für junge Menschen mit erheblichem erzieherischen Bedarf und Begleitung für diejenigen ohne einen solchen differenziert, ist der geplante Paradigmenwechsel in der Sozialgesetzgebung keinesfalls notwendig. Gerne tragen wir – auch gemeinsam mit den Hilfen zur Erziehung – zum Finden innovativer und sinnvoller, gleichermaßen wirksamer und bezahlbarer Lösungen im Rahmen der jetzigen Gesetzeslage bei.
Jugendliche und junge Volljährige in schulischer und beruflicher Ausbildung müssen auch zukünftig Zugang zu einer passenden, ggf. stationären Leistung der Hilfen zur Erziehung erhalten, wenn sie einen festgestellten Erziehungshilfebedarf haben. Jede Unterbringung mit Betreuung bzw. Begleitung muss sich am Maßstab der individuellen Bedarfsgerechtigkeit orientieren.
Daher plädieren wir nachdrücklich dafür, die bestehenden, bedarfsgerecht differenzierten, gut funktionierenden und effizienten Angebotsstrukturen zu erhalten. Die finanziellen, individuellen und gesellschaftlichen Folgen angedachter Änderungen müssen gründlich und bis zum Ende durchgedacht werden.
Wir sind auf der Seite der Kommunen, wenn es darum geht, Haushalte zukunftsfest zu gestalten. Zukunftsfestigkeit heißt aber auch, in der Kinder- und Jugendhilfe wie in allen anderen Feldern der sozialen Arbeit eine gute Angebotstruktur zu erhalten, um allen Menschen, die dort leben und diese benötigen, persönliche Zukunftsperspektiven zu eröffnen und den gemeinschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Jugendsozialarbeit und das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen in Bayern insgesamt gut aufgestellt, die Gegebenheiten in den weiteren 15 Bundesländern aber teils sehr unterschiedlich sind. Eine bundesgesetzliche Neuregelung muss diese Vielfalt sehen, wertschätzen und auch in Zukunft ermöglichen. Der Blick des Bundesgesetzgebers nur auf einzelne Situationen in einzelnen Ländern wird der Anforderung, vor Ort und unter Ländergegebenheiten Jugendhilfe zu gestalten, nicht gerecht.
Für Rückfragen, Gespräche und gemeinsame Beratung stehen wir sehr gerne zur Verfügung: In der Annahme, der geplanten Änderung des SGB VIII noch eine Wendung hin zu echter Bedarfsgerechtigkeit der Angebote geben zu können.
München, 13. Juli 2026 Vorstand der Katholischen Jugendsozialarbeit (KJS) Bayern
Kontakt: Michael Kroll, Geschäftsführer KJS Bayern jugendsozialarbeit@caritas-bayern.de